Die Satzung

Satzung des ‚Club der Nilpferdfreunde‘ (CdN)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Club der Nilpferdfreunde“, abgekürzt CdN.  Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.  Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die Nil- bzw. Flußpferde sammeln oder auf andere Weise deren Ansehen mehren und Schaden von ihnen abwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.  Fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen, Unternehmen, Institutionen oder Körperschaften werden, die den CdN beim Erreichen seiner Ziele unterstützen.  Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht ernennen.

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten.  Ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.  Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.

Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Vorsitzende/r und Stellvertreter/in sind jeweils allein zur Vertretung des Vereins berechtigt; der/die Schatzmeister/in jeweils nur gemeinsam mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 6 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungsänderungen, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben.

§ 7 Regionalgruppen

Der Zusammenschluß von Mitgliedern zu regionalen Gruppen im In- und Ausland bedarf der Zustimmung des Vorstands.  Organisationsform und Tätigkeit dieser Gruppen müssen den Grundsätzen dieser Satzung und den Beschlüssen des Vereins entsprechen.

§ 8 Vereinsvermögen im Falle der Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Kölner Zoo mit der Auflage, es für die Pflege und Förderung der dort vorhandenen Nil- bzw. Flußpferde zu verwenden.

Bonn, den 08.01.1985