Die Gründung

nil009Das Nilpferd und sein Verein

  — NILPFERD KONTRA AMTSSCHIMMEL —

Wenn schon ein Verein, dann aber auch ein eingetragener, dachten sich die Gründungsmitglieder des Clubs der Nilpferdfreunde und begehrten – wie es sich gehört: über einen Notar – beim Amtsgericht Bonn den Eintrag ins Vereinsregister. In der Außenstehenden kaum noch verständlichen Sprache der Juristen ging folgendes Schreiben an das Amtsgericht:

Wir, die unterzeichneten Vorstandsmitglieder des vorbezeichneten, in Gründung befindlichen Vereins überreichen als Anlage in Ur- und Abschrift die Satzung des Vereins sowie die Abschrift des Protokolls über die Gründungsversammlung der Mitglieder des Vereins, aus der sich auch unsere Bestellung zu Vorstandsmitgliedern ergibt, und melden den Verein und uns als Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister an.

Voll beeindruckt von der Formulierungskunst des Notars, dessen Name aus standesrechtlichen Gründen hier nicht genannt werden darf, zogen sich die Vereinsmitglieder zu ihren Nilpferden zurück und warteten auf Zuteilung der Vereinsregistriernummer. Aber weit gefehlt: Das Amtsgericht meldete sich erst mal zu Wort!

Sehr geehrter Herr Notar, in der Vereinssache Club der Nilpferdfreunde wird Ihnen mitgeteilt: Die Pflege von lebenden Nil- bzw. Flußpferden durch Privatleute ist innerhalb der Bundesrepublik kaum möglich. Wenn der Zweck des Vereins dennoch so beibehalten werden soll, muß dem Registriergericht nachgewiesen werden, daß der Verein bzw. eines seiner Mitglieder im Besitz zumindest eines Nil- bzw. Flußpferdes ist. Sie werden daher gebeten, die Satzung bezüglich des Zwecks innerhalb eines Monats ändern zu lassen bzw. den oben genannten Nachweis zu führen.

Anstößig war für das Amtsgericht § 2 der Satzung, in dem es heißt: Der Verein ist ein Zusammenschluß von Mitgliedern, die Nil- bzw. Flußpferde sammeln oder auf andere Weise deren Ansehen mehren und Schaden von ihm abwenden.

Da aber an diesem Paragraphen nicht gerüttelt werden sollte, traten die Juristen der Vereinsseite in Aktion. Und da diese Berufsgruppe nahezu alles irgendwie und dann auch noch überzeugend begründen kann, folgte der unmittelbare hippopotamologische Gegenschlag des Vereins:

In der Vereinsregistersache Club der Nilpferdfreunde wird auf die Beanstandung folgendes erwidert: Nach dem Inhalt der Satzung ist es Zweck des Vereins, all‘ denjenigen Menschen in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins eine Heimstatt zu geben, „die Nil- bzw. Flußpferde sammeln oder auf andere Weise deren Ansehen mehren und Schaden von ihnen abwenden“.

Hiernach ist mit keinem Wort davon die Rede, daß die Pflege von Nilpferden Vereinsgegenstand sei – schon gar nicht die Pflege von lebenden Nilpferden. Vielmehr ergibt sich aus dem mit „oder“ angehängten Zusatz des Vereinszwecks der eher virtuelle Schwerpunkt der Tätigkeit der Vereinsmitglieder („Ansehen mehren, Schaden abwenden“).

So ist denn nach hiesiger Auffassung ein Verstoß gegen die vereinsrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht festzustellen: Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 18 HBG ist lediglich zu fordern, daß der Name des Vereins im Rechtsverkehr keine falschen Vorstellungen über Zweck, Art und Größe erweckt. Diese ideelle Dignität (Reichsgericht) des Vereins darf nicht überhöht werden.

Es bedarf im Hinblick auf diese Grundsätze schon weiterer Darlegung des Gerichts, warum nachzuweisen wäre, das ein Mitglied des Vereins im Besitz eines lebenden (!) Nil- bzw. Flußpferdes ist. …Überhaupt dürfte es doch nichts Ungewöhnliches sein, wenn der Zweck des Vereins auf einen Gegenstand gerichtet wird, der den Vereinsmitgliedern nicht unmittelbar greifbar ist, ja sogar nur in der Vorstellung derselben besteht (vgl. den im Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragenen Verein der „Freunde und Förderer der Wolpertinger“)

So wird denn das dortige Amtsgericht gebeten, den hiesigen Antrag unter Berücksichtigung alles Vorstehenden einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

Jetzt begann offensichtlich ein sportlicher Wettlauf zwischen Juristen, denn das Amtsgericht schlug wieder zurück – und dies alles auf dem Rücken eines unschuldigen Nilpferdes.

Sehr geehrter Herr Notar,

In der Vereinssache Club der Nilpferdfreunde wird mitgeteilt, daß beabsichtigt ist, an der hiesigen Verfügung festzuhalten. Die Satzung gibt den Zweck nicht eindeutig wieder.

Da die Sammlung und nicht die Interessenvertretung von Nil- oder Flußpferden im Vordergrund stehen soll, muß klar zum Ausdruck gebracht werden, ob lebende Tiere oder lediglich Miniaturen und Abbildungen gemeint sind. „Sammeln“ bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch Besitz; mit Sitz in der Bundesrepublik dürfte es schwierig sein, lebende Nil- oder Flußpferde zu halten. Der Zweck des Vereins ist also dahingehend zu ändern, daß sich das Sammeln auf Gegenstände beschränkt, die sich auf Tiere beziehen.

Was den weiteren Zweck des Vereins betrifft, wurden keine Beanstandungen erhoben, so daß sich Erläuterungen insoweit erübrigen. Zur Behebung des Mangels wird Ihnen eine Frist von vier Wochen gesetzt.

Diese scharfe Entgegnung des Gerichts machte alle stutzig. Was war der Hintergrund? Sammelte die zuständige Rechtspflegerin etwa Nashörner, hatte sie ein traumatisches Erlebnis mit einem Nilpferd gehabt, steckten gar politische Motive hinter diesem Schriftwechsel? War es vielleicht nur die Überraschung, daß es in Bonn einen neugegründeten Verein gab, der von vornherein und bewußt auf Gemeinnützigkeit verzichtete, sich offensichtlich nicht – wie viele andere – als Spendenwaschanlage betätigen wollte? Die Gründungsmitglieder waren zunächst ziemlich ratlos, bis die Rettung – natürlich in Gestalt eines Nilpferdes – nahte. Leider liegt keine Video-Aufzeichnung des Gesichts der Rechtspflegerin vor, als sie folgenden Brief des Notars las:

Der Vorsitzende hat mich gebeten, folgendes mitzuteilen: Als Ehrenmitglied des Vereins konnte u.a. Herr Gerd Simoneit-Barum (Dompteur im Zirkus Barum) gewonnen werden. Herr Gerd Simoneit-Barum ist Besitzer des Nilpferds Katharina Karla, geboren 1975 im Karlsruher Zoo. Ich darf nunmehr um Erledigung meines Antrages bitten.

Mit dieser Antwort hatte das Amtsgericht offensichtlich nicht gerechnet – und so ist mit Datum vom 22. April 1985 der Club der Nilpferdfreunde im Vereinsregister beim Amtsgericht Bonn unter der Nummer 5141 registriert.

Heute besteht der Club der Nilpferdfreunde aus bis zu 300 Mitgliedern, die alles daran setzen das Ansehen des Nilpferdes in der Öffentlichkeit zu mehren!!!